Ergänzungsleistungen AHV IV

Haben Sie zusätzlich zu Ihrer Rente einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

«Seit 50 Jahren stehen die Ergänzungsleistungen (EL) AHV- und IV-Rentnern zur Seite, wenn das Geld nicht zum Überleben reicht.

Es handelt sich dabei um einen Rechtsanspruch, über den viele Betroffene und ihre Angehörigen nicht Bescheid wissen.»

Der Ratgeber Ergänzungsleistungen vom Verlag Beobachter erklärt genau unter welchen Voraussetzungen Ergänzungsleistungen beantragt werden können, welche Ausgaben sie geltend machen können, welche Einnahmen angerechnet werden und zeigt auf wie die Ergänzungsleistungen berechnet werden.

Auch Fragen wie:

Was passiert, wenn man sein Vermögen ausgegeben hat oder es verschenkt hat?

werden von der Beobachter-Redaktion fachmännisch beantwortet.

Mit dem Buch «Ergänzungsleistungen» sind sie genau informiert. Für Betroffene oder Angehörige ist der Ratgeber ein guter Wegweiser auf dem Weg durch den Ergänzungsleistungs-Dschungel, wie im Vorwort des Buches als Ziel angegeben ist.

Eine gute und informelle Möglichkeit sich zu informieren, auch als E-Book erhältlich.

https://shop.beobachter.ch/buchshop/e-books/finanzen-und-vorsorge/ergaenzungsleistungen

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“Mitenand”

Einkommen im AHV-Alter – muss ich AHV und Steuern bezahlen?

chfkopieSie möchten auch im Rentenalter noch arbeiten und ein Zusatzeinkommen generieren. Dann sollten Sie folgendes beachten:

Einkünfte jeglicher Art müssen als Einkommenssteuer versteuert werden, auch im AHV-Alter. „Die Einkommenssteuer ist Teil der Staatssteuer, welche auf wiederkehrenden und einmaligen Einkünften erhoben wird. Zu diesen Einkünften gehören hauptsächlich die Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Einkommen aus Vorsorge sowie die Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen.“ Der Steuersatz ist kantonal unterschiedlich.
Rentnerinnen und Rentner, die in der Schweiz das Rentenalter erreicht haben (Frauen ab 64 und Männer ab 65), müssen für ihr Einkommen keine Sozialleistungen (AHV/IV, etc.) bezahlen. Das gilt, wenn das Einkommen pro Monat und pro Arbeitgeber CHF 1’400..– nicht übersteigt. Das heisst, Sie dürfen bei Arbeitgeber A für CHF 1`400.– arbeiten und bei Arbeitgeber B für CHF 1`400.– arbeiten und bei Arbeitgeber C für CHF 1`400.– arbeiten…. ohne AHV bezahlen zu müssen.  Und wenn Sie den Betrag von CHF 1`400.– bei demselben Arbeitgeber doch überschreiten, müssen Sie nur für den Differenzbetrag Beiträge an die AHV entrichten. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei den  kantonalen Ausgleichskassen.

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https://www.123-pensionierung.ch/de/ueber-uns/beratungsgrundsaetze_1/