Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag und oder Vollmacht?

 

slide1Was ist was und warum sollte ich mich darum kümmern?
Seit dem 1. Januar 2013 gilt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz welches vertieft in ihr Privatleben eingreifen kann.

Wenn die Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfährt, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, muss sie von Amtes wegen prüfen, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Falls kein Vorsorgeauftrag vorliegt gilt ZGB Art. 374 wonach Ehegatte/ Ehegattin oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, welche im gemeinsamen Haushalt leben, ein Vertretungsrecht haben im Rahmen des normalen Unterhalts. Für ausserordentliche Vermögensverwaltungsverwaltung muss aber immer die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde eingeholt werden. Es empfiehlt sich somit dringend mit einem Vorsorgeauftrag zu regeln wer sich um ihre finanziellen, rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten kümmern soll. Ihre Kinder werden nicht automatisch dazu befähigt. Wenn Sie dies nicht regeln übernimmt die KESB die Beistandschaft. Die gesetzlichen Regeln zum Vorsorgeauftrag finden Sie im ZGB Art. 360 ff.

Mit der Patientenverfügung regelt die medizinischen Massnahmen nach dem Willen des Patienten. Sie tritt erst in Kraft wenn eine Person nicht mehr urteilsfähig ist und sie regelt nur die medizinischen Belange. In der Patientenverfügung können Sie eine Vertrauensperson als Vertreter Ihres Willens bestimmen. Die gesetzlichen Regeln zur Patientenverfügung finden Sie im ZGB Art. 370 ff.

Falls Sie Probleme haben bestimmte Geschäfte zu erledigen ist die Vollmacht eine mögliche Lösung.
Mit einer Vollmacht ermächtigen Sie eine Person diese spezielle Angelegenheit für Sie zu erledigen. Sie können also eine Person bevollmächtigen ihre laufenden Rechnungen ab dem Bankkonto zu bezahlen. Beachten Sie dabei; die Vollmacht erlischt bei Urteilsunfähigkeit oder beim Tod. Bei Urteilsunfähigkeit muss KESB sich darum kümmern, siehe oben.  Eine Vollmacht muss nicht handschriftlich erteilt werden und muss auch nicht von der KESB geprüft werden. Die gesetzlichen Regeln zur Vollmacht finden Sie hauptsächlich im Auftragsrecht OR 394ff.
Auf jeden Fall empfehle ich für den Vorsorgeauftrag, die Patientenverfügung oder die Vollmacht eine juristische Fachperson zu befragen.
Für weitere Fragen können Sie uns gerne ein Mail senden. Erna

http://www.zsba.ch/ZSBA%20Daten/2012/Manuskript.pdf

http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2011/2011-01-12.html

http://www.kesb-zh.ch/sites/default/files/attachments/merkblatt_vorsorge-auftrag.pdf

http://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/viel-aerger-mit-der-generalvollmacht-2